Streik, Verspätung, Annullierung: was dir als Fluggast wirklich zusteht
Die Verordnung ändert sich nicht mit dem nächsten Streiktag – sie kennt drei Ansprüche, die nichts miteinander zu tun haben. Wer sie auseinanderhält, weiß am Schalter, was er verlangen kann und was nicht.
Am Abflugtag interessiert dich nicht, wie ein Anspruch dogmatisch heißt. Dich interessiert, ob du heute noch wegkommst, wer das Hotel bezahlt und ob am Ende Geld zurückkommt. Die EU-Fluggastrechteverordnung kennt dafür drei völlig verschiedene Ansprüche, und der häufigste Fehler ist, sie in einen Topf zu werfen: Wer glaubt, bei einem Streik stehe ihm ohnehin nichts zu, verzichtet regelmäßig auf Leistungen, die ihm sehr wohl zustehen – wer umgekehrt bei jeder Verspätung mit 600 Euro rechnet, wird enttäuscht. Das hängt dabei nicht am einzelnen Streiktag: Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt seit Februar 2005, die entscheidenden Weichen hat der Europäische Gerichtshof zwischen 2009 und 2021 gestellt, und die Reform vom Sommer 2026 lässt Beträge und Schwelle unangetastet.
Wofür die Verordnung überhaupt gilt
Artikel 3 erfasst alle Fluggäste, die von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats abfliegen – unabhängig davon, mit welcher Airline. Und zweitens Flüge aus einem Drittstaat in die EU, aber nur dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eine EU-Airline ist: Frankfurt–Dubai mit Emirates ist erfasst, Dubai–Frankfurt mit Emirates nicht, dieselbe Strecke mit Lufthansa wieder schon. Maßgeblich ist immer das ausführende Unternehmen, nicht der Name auf der Buchungsbestätigung – bei Codeshare haftet, wer tatsächlich fliegt. Und ein Detail mit Zähnen steckt in Absatz 2: Du brauchst eine bestätigte Buchung und musst dich rechtzeitig zur Abfertigung einfinden, mangels Zeitangabe spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit.
Drei Ansprüche, die nichts miteinander zu tun haben
Artikel 9 – Betreuungsleistungen. Mahlzeiten und Erfrischungen „in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“, Hotelunterbringung bei nötiger Übernachtung, Transfer zum Hotel, dazu zwei Telefonate oder E-Mails. Unentgeltlich.
Artikel 8 – Erstattung oder anderweitige Beförderung. Du wählst zwischen vollständiger Erstattung binnen sieben Tagen, Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder Ersatzbeförderung später nach deinem Wunsch. Die Wahl liegt bei dir, nicht bei der Airline.
Artikel 7 – Ausgleichszahlung. Der pauschale Geldbetrag, den die meisten meinen, wenn sie von Entschädigung sprechen.
Und jetzt der Satz, der bei jedem Streik untergeht: Artikel 5 Absatz 3 befreit das Luftfahrtunternehmen bei außergewöhnlichen Umständen ausschließlich von der Ausgleichszahlung „gemäß Artikel 7“. Betreuung und Ersatzbeförderung schuldet es trotzdem. Ein Fluglotsenstreik kostet dich also womöglich die 400 Euro – aber nicht das Abendessen, nicht das Hotel und nicht den Umbuchungsanspruch.
Was die Ausgleichszahlung wert ist: 250, 400 oder 600 Euro
Artikel 7 Absatz 1 kennt genau drei Stufen:
- 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
- 400 Euro bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km,
- 600 Euro bei allen übrigen Flügen.
Gemessen wird nach der Methode der Großkreisentfernung, also Luftlinie – nicht nach geflogener Route. Und es zählt der letzte Zielort, an dem du verspätet ankommst: Bei einer durchgebuchten Verbindung Berlin–Frankfurt–New York ist nicht die Etappe maßgeblich, auf der etwas schiefging, sondern die Strecke bis New York. Die Summe ist pauschal, ein 49-Euro-Ticket bringt dieselben 250 Euro wie ein Flexticket. Kürzen darf die Airline nur in einem Fall: Bringt ihre Ersatzbeförderung dich höchstens zwei, drei beziehungsweise vier Stunden nach der geplanten Zeit ans Ziel, sind nach Artikel 7 Absatz 2 fünfzig Prozent Abzug erlaubt.
Drei Stunden: die Schwelle, die nicht im Verordnungstext steht
Wer Artikel 6 liest, sucht die Entschädigung bei Verspätung vergeblich. Der Artikel regelt nur Betreuung, gestaffelt nach Abflugverzögerung: ab zwei Stunden bei Flügen bis 1500 km, ab drei Stunden bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1500 km und anderen zwischen 1500 und 3500 km, ab vier Stunden bei allen übrigen; ab fünf Stunden darfst du auf die Beförderung verzichten und den Flugpreis erstattet verlangen. Von Geld obendrauf steht dort kein Wort.
Diese Lücke hat der Europäische Gerichtshof am 19. November 2009 geschlossen, in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 (Sturgeon gegen Condor, Böck/Lepuschitz gegen Air France): Wer sein Endziel drei Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, kann die Ausgleichszahlung nach Artikel 7 verlangen. Entscheidend ist dabei die Ankunftsverspätung, nicht der verspätete Abflug – ein Flug, der neunzig Minuten zu spät startet und unterwegs aufholt, löst nichts aus. Und „Ankunft“ ist präzise definiert: Nach dem Urteil Germanwings vom 4. September 2014 (C-452/13) ist es der Moment, in dem mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird – nicht das Aufsetzen, nicht die Parkposition.
Wann ein Streik dich um die Ausgleichszahlung bringt – und wann nicht
Erwägungsgrund 14 nennt als Beispiel für außergewöhnliche Umstände „Streiks, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen“. Was damit gemeint ist, hat die Große Kammer des EuGH am 23. März 2021 in der Rechtssache C-28/20 (Airhelp gegen SAS) auseinandergenommen: Gemeint seien Streiks, die außerhalb der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegen; ein Streik von Fluglotsen oder Flughafenpersonal könne deshalb einen außergewöhnlichen Umstand darstellen (Randnummer 42). Ein Streik der eigenen Belegschaft dagegen ist ein „internes“ Ereignis – auch dann, wenn eine Gewerkschaft ordnungsgemäß aufgerufen und jede Ankündigungsfrist eingehalten hat.
Übersetzt für deutsche Flughäfen: Ein Streik der Fluglotsen, der Bodenverkehrsdienste oder des Sicherheitspersonals trifft die Airline von außen und kann sie von der Ausgleichszahlung befreien. Ein Streik der eigenen Pilotinnen, der eigenen Kabinenbesatzung oder des eigenen Bodenpersonals tut das nicht – da bleibt es bei 250, 400 oder 600 Euro.
Noch weiter ging das Gericht 2018: Im Urteil vom 17. April 2018 (verbundene Rechtssachen C-195/17 und weitere, Krüsemann u. a.) hatte sich nach der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung ein großer Teil des fliegenden Personals spontan krankgemeldet – ein „wilder Streik“ ohne Aufruf der Arbeitnehmervertretung. Auch das ist kein außergewöhnlicher Umstand, denn die Airline hatte den Auslöser selbst gesetzt. Umgekehrt nennt das SAS-Urteil in Randnummer 45 eine Ausnahme: Richtet sich ein Streik der eigenen Belegschaft gegen Forderungen, die nur staatliche Stellen erfüllen können, kann er doch außergewöhnlich sein. Die Beweislast trägt immer die Airline – und das Luftfahrt-Bundesamt betont, dass jeder Einzelfall zu prüfen ist.
Flug annulliert: was in der ersten halben Stunde zählt
Lass dir nicht vorschnell einen Gutschein andrehen: Die Erstattung erfolgt nach Artikel 7 Absatz 3 grundsätzlich in Geld, ein Reisegutschein nur mit deinem schriftlichen Einverständnis.
Ob zusätzlich Geld fließt, hängt an der Vorwarnzeit. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c schließt die Ausgleichszahlung aus, wenn du mindestens zwei Wochen vorher informiert wurdest; zwischen zwei Wochen und sieben Tagen muss die angebotene Ersatzbeförderung höchstens zwei Stunden früher abfliegen und weniger als vier Stunden später ankommen, bei weniger als sieben Tagen Vorlauf nur noch eine Stunde früher und weniger als zwei Stunden später. Die Beweislast, ob und wann du informiert wurdest, trägt ausdrücklich die Airline – App-Screenshots und Mail-Zeitstempel sind mehr wert als die Erinnerung.
Vor der Entscheidung zwischen Warten und Ausweichen hilft eine nüchterne Rechnung: Wie weit ist der nächste Flughafen, und wie lange dauert die Fahrt? Dafür gibt es bei Routefare eine Übersicht mit Kilometern, Fahrzeit und Taxi-Richtpreis ab den großen deutschen Flughäfen. Buch aber nicht eigenmächtig um, bevor die Airline dir selbst etwas anbieten konnte. Setzt ihre Ersatzbeförderung dich an einem anderen Flughafen ab als gebucht, greift Artikel 8 Absatz 3: Die Weiterfahrt zum ursprünglichen Zielflughafen zahlt das Luftfahrtunternehmen. Auslegen musst du meist trotzdem selbst – heb die Quittung auf und schätz vorher grob, was eine Fahrt vom und zum Flughafen üblicherweise kostet.
Betreuung: was die Airline auch im Streik schuldet
Weil Artikel 9 von der Streik-Ausrede unberührt bleibt, ist er in der Praxis der wertvollste Teil der Verordnung. Der Haken ist organisatorisch, nicht juristisch: An einem Streiktag sind die Flughafenhotels lange vor der letzten Durchsage ausgebucht. Das Luftfahrt-Bundesamt rät Fluggästen, die sich selbst versorgen mussten, Belege und Rechnungen aufzubewahren und die Kosten nachträglich geltend zu machen. Wer am BER strandet, sollte wissen, welche Hotels wirklich zu Fuß vom Terminal aus erreichbar sind.
Zwei Kostenblöcke deckt Artikel 9 ausdrücklich nicht ab: Parkticket und Mietwagen. Dein Auto steht weiter im Parkhaus, während du festsitzt, und die zusätzlichen Tage zahlst du selbst – deshalb ist schon vor dem Abflug interessant, welcher Parkbereich am BER zu welchem Tagespreis funktioniert. Wird aus der Verspätung ein halber Tag, hilft Terminalkenntnis mehr als Paragrafen: siehe Langer Aufenthalt in Frankfurt. Und wenn die Umbuchung erst am Abend greift, lässt sich ein ungeplanter Tag zwischen Römer, Zeil und Museumsufer angenehmer verbringen als auf einer Sitzbank am Gate.
Die Lücke, die fast niemand kennt: Streik an der Sicherheitskontrolle
Dieser Fall steht in keinem Ratgeber der Anspruchsportale. Das Luftfahrt-Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verordnung keine Anwendung findet, wenn der Flug störungsfrei durchgeführt wird und Reisende ihn wegen streikbedingter Verzögerungen bei den Sicherheitskontrollen verpassen: Die Kontrollen liegen in der Zuständigkeit der Bundespolizei beziehungsweise von ihr beauftragter Unternehmen, und darauf hat die Fluggesellschaft keinen Einfluss.
Startet dein Flug also pünktlich, während du in einer streikbedingt zweistündigen Schlange stehst, hast du weder Ausgleichs- noch Betreuungsanspruch. Der einzige Schutz ist Zeitpuffer – wie der Ablauf funktioniert und welche Wartezeiten realistisch sind, steht unter Sicherheitskontrolle am Flughafen.
Vom Anspruch zum Geld: Fristen, Schlichtung, Verjährung
Ansprüche machst du direkt beim ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend, schriftlich, mit Buchungsnummer, Flugnummer und Datum. Reagiert die Airline nicht innerhalb von zwei Monaten oder lehnt sie ab, stehen laut Luftfahrt-Bundesamt zwei kostenfreie Wege offen: die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V., die bis 2026 als söp firmierte, oder – wenn die Airline dieser privaten Schlichtung nicht angeschlossen ist – die behördliche Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz. Schlichtungsfähig sind Verbraucheransprüche bis 5.000 Euro.
Das Luftfahrt-Bundesamt selbst ist nationale Durchsetzungs- und Beschwerdestelle und kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Airline einleiten – deinen zivilrechtlichen Anspruch durchsetzen kann es ausdrücklich nicht. Zeit hast du dabei mehr, als die Inkassoportale suggerieren: Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach Paragraf 195 BGB, und sie beginnt nach Paragraf 199 Absatz 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Flug im März 2026 verjährt damit zum 31. Dezember 2029.
Was die Reform von 2026 ändert – und was in Großbritannien gilt
Nach über zwei Jahrzehnten wurde die Verordnung überarbeitet: Das Europäische Parlament nahm den gemeinsamen Text am 7. Juli 2026 an; der Rat hat ihn anschließend bestätigt. Die umkämpftesten Zahlen bleiben unverändert – 250, 400 und 600 Euro und die Drei-Stunden-Schwelle, obwohl der Rat zwischenzeitlich vier bis sechs Stunden vorgeschlagen hatte. Neu ist vor allem Verfahrensrecht: eine ausdrückliche, offene Liste außergewöhnlicher Umstände, die laut Mitteilung des Parlaments unter anderem Streiks von Flughäfen, Flugsicherung und Bodenabfertigungsdienstleistern nennt, neun Monate Antragsfrist für Fluggäste, 30 Tage Zahlungsfrist für Airlines. Anwendbar wird das erst ein Jahr nach Inkrafttreten – für deinen nächsten Flug gilt weiterhin die Fassung von 2004 samt Rechtsprechung (Stand September 2026).
Das Vereinigte Königreich führt die Verordnung seit dem Brexit als eigenes Recht weiter, gleich gebaut, aber in Pfund: 220 Pfund bis 1500 km, 350 Pfund zwischen 1500 und 3500 km, 520 Pfund bei allen übrigen Flügen, ersetzt zum 31. Dezember 2020. Erfasst sind Abflüge von britischen Flughäfen sowie Flüge ins Vereinigte Königreich, wenn die ausführende Airline eine britische oder eine EU-Gesellschaft ist.
Am Streiktag bleibt davon ein kurzer Ablauf: erst prüfen, wer streikt – die Airline selbst oder jemand außerhalb. Dann am Schalter auf Betreuung und auf die Wahl nach Artikel 8 bestehen, unabhängig von der Antwort auf die erste Frage. Belege sammeln, Ankunftszeit notieren, Mails aufheben. Und die Ausgleichszahlung in Ruhe zu Hause geltend machen, mit drei Jahren Zeit im Rücken statt unter dem Druck einer Anzeigetafel, auf der gerade alles rot wird.
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